Höss Rechtsanwälte

Herzlich Willkommen in unserer Kanzlei bei Ihren Spezialisten für Strafrecht in Stuttgart und deutschlandweit.

Warum wir die optimalen Rechtsanwälte für Sie sind

Wir
- sind Spezialisten für Ihr Anliegen.
- sind für Sie da.
- sprechen Ihre Sprache.
- finden eine optimale Umsetzung für Ihre Anliegen und machen diese zu unserer Aufgabe.
- stellen uns ganz auf Sie und Ihre Interessen ein und erarbeiten eine individuelle Lösung für Sie.

Unsere Werte sind Vertrauen, Verlässlichkeit und absolute Unabhängigkeit. Kurzum - wir sagen als ideale Berater was wir denken und tun was wir sagen. Wenn Sie genauso denken wie wir, dann sind das die besten Voraussetzungen, um uns zu beauftragen - und erfolgreiche Lösungen für Ihre Anliegen zu schaffen.

Strafverteidigung allgemein

Die strafrechtliche Beratung und Strafverteidigung in unserer Kanzlei hat ihre wesentlichen Schwerpunkte auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts, des Verkehrsstrafrechts und den weiteren, auf dieser Homepage und unter www.kanzleihoess.de besonders dargestellten Strafrechtsgebieten.

Zur umfassenden anwaltlichen Tätigkeit in diesem Bereich gehört in gleicher Weise die präventiv wirkende strafrechtliche Beratung, insbesondere auch von Unternehmern und Gewerbetreibenden, wie die Strafverteidigung im Ermittlungsverfahren und einer gegebenenfalls später stattfindenden Hauptverhandlung vor den Gerichten. Ferner die Prüfung der Erfolgsaussichten von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln, hier insbesondere Berufung und Revision.

Generell allerdings bereits schon an dieser Stelle der - oft bereits entscheidende - Rechtsrat:

Machen Sie niemals – insbesondere auch nicht informell – irgend- welche Angaben jeglicher Art (außer Ihren Personalien), weder vor noch nach der Belehrung gegenüber Polizeibeamten, ganz egal, was diese Ihnen sagen, anbieten, androhen oder versprechen sollten !!!

Nach dem Einschub dieser Kardinalaussage des Strafverteidigers ist es erforderlich, an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass zu den ersten Schritten einer wirksamen Strafverteidigung es gehört, dem ausgewählten Strafverteidiger unmittelbar schriftliche Vollmacht zu erteilen. Entsprechende "Formulardownloads" finden Sie auf dieser Homepage. Ferner soll der Hinweis erteilt werden, dass im Fall der Anordnung von Hausdurchsuchungen, die oftmals stattfinden bevor ein Verteidiger beauftragt wird oder werden kann, die unmittelbaren Verteidigungsmöglichkeiten während einer Hausdurchsuchung als äußerst beschränkt zu bezeichnen sind. In diesem Fall gilt es jedoch dringend, über einen unmittelbaren ersten Telefonkontakt, gleich bei Beginn der Hausdurchsuchung, mit dem Verteidiger Rücksprache zu nehmen. Vor Kontaktaufnahme mit dem Verteidiger sind generell keine Angaben zu machen. Daneben sollte man sich den Durchsuchungsbefehl zeigen lassen und auf dessen wirksame Unterschrift durch den Ermittlungsrichter achten. Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände sollten ordnungsgemäß quittiert werden.

Berufungsverfahren

Wir übernehmen Ihre Verteidigung auch gerne noch in der Berufungsinstanz.

Oft zeigt sich im erstinstanzlichen Verfahren, dass ggf. die Chemie zwischen Mandant und Verteidiger nicht stimmt. Dann sollte auch ein Verteidigerwechsel ernsthaft in Betracht gezogen werden.

allgemein strafrechtliche Beratung

Präventive anwaltliche Beratung ist gerade in strafrechtlichen Bereich äußerst wichtig.

Wir beraten Sie gleichermaßen umsichtig, wie umfassend, bevor etwas passiert. Dies hilft, Ihr Handeln danach sicher ausrichten zu können - wo immer sie hin wollen.

Strafsachen im Internet

Die landläufige Ansicht, wonach es sich beim World Wide Web (www), dem Internet, um einen rechtsfreien Raum handeln würde, ist bereits begriffsnotwendig falsch. Rechtsfreie Räume existieren nicht.

Besondere Schwierigkeiten ergeben sich allerdings im Zusammenhang mit einem Großteil der im Internet begangenen Straftaten durch die faktischen Hürden, die die Globalisierung in ihrer Reinstform durch das www per se mit sich bringt.

Als besondere Straftatdelikte des materiellen Internetstrafrechts sind vordringlich zu bezeichnen:
- Ausspähen von Daten (§ 202a StGB),
- Datenveränderung (§ 303a StGB),
- Computersabotage (§ 303b StGB),
- Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB),
- Computerbetrug (§ 263a StGB),
- Betrug (§ 263 StGB),
- unerlaubte Veranstaltung eines Glückspiels (§ 284 StGB),
- Erpressung (§ 253 StGB),
- urheberrechtliche Straftaten, so insbesondere die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§ 106 UrHG),
- unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung (§ 107 UrhG),
- unerlaubter Eingriff in verwandte Schutzrechte (§ 108 UrhG),
- unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtwahrnehmung erforderliche Informationen (§ 108b UrhG),
- Straftaten gegen persönliche Rechte und Geheimnisse, wie die Offenbarung und Verwertung fremder Geheimnisse (§§ 203, 204 StGB) und die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB),
- Äußerungs- und Verbreitungsdelikte in Form der Verbreitung und dem Besitz pornografischer Schriften (§ 184 StGB),
- ehrverletzende Äußerungen (§ 185ff StGB) sowie Delikte gegen den demokratischen Rechtsstaat und die öffentliche Ordnung.

Die Besonderheiten des materiellen Internetstrafrechts zeigen sich allerdings auch in der Beantwortung der Fragen zur Zuständigkeit der deutschen Justiz, der Verantwortlichkeit der am Internet Beteiligten (insbesondere Provider) sowie die Verantwortlichkeit für eigene Inhalte (§ 8 Abs. 1 TDG, § 6 Abs. 1 MDStV, bzw. heute gem. TMG) und die Verantwortlichkeit für fremde Inhalte.

In letzter Zeit in den Fokus des öffentlichen Interesses trat insbesondere jedoch auch das prozessuale Internetstrafrecht in Form der zulässigen polizeilichen Recherchen, wie der verdachtsunabhängigen Recherche und der verdeckten Ermittlung sowie der Möglichkeit der Auskunftser- langung über die §§ 100g, 100h und 100i StPO.

Wirtschaftsstrafrecht

Wir verteidigen Sie kompetent und engagiert im Rahmen der bekannten Deliktsgruppen des Wirtschaftsstrafrechts:

Wettbewerbsstrafrecht, Urheberstrafrecht, Arbeitsstrafrecht, Steuerstrafrecht, Untreue, Bestechung, Bestechlichkeit, Insolvenzstrafrecht, Markenrechtsverletzung, Schutzrechtsverstoß, Abgabenbetrug, Steuerhinterziehung, Bankrott, Betrug, etc.

Arztstrafrecht

In unserer Kanzlei werden sämtliche funktionale Tätigkeiten des Anwalts in Arztstrafsachen wahrgenommen, wozu die Übernahme des Verteidigermandats für den beschuldigten Arzt ebenso gehört, wie die Vertretung des Verletzten oder der/des Angehörigen eines Verstorbenen, wie auch die Tätigkeit als Rechtsbeistand eines als Zeugen geladenen Arztes bzw. geschädigten Patienten.

Besonderes Ziel bei der Verteidigung von Ärzten im Ermittlungsverfahren ist es dabei regelmäßig, eine Anklage überhaupt zu vermeiden. Von besonderer Bedeutung ist hier die hohe Sensibilität des Umfelds.

Hier kann ein Ermittlungsverfahren häufig schon existenzgefährdend, manchmal gar existenzvernichtend wirken. Spätestens durch Eröffnung einer Hauptverhandlung setzt regelmäßig auch eine stigmatisierende Wirkung zum Nachteil des Beschuldigten ein. Hinzu tritt der Umstand, dass der Beschuldigte daneben mit berufsrechtlichen Verfahren rechnen muss, die bis hin zum Ruhen der Approbation bzw. zur Aussetzung ihrer Erteilung führen kann.

Dies erfordert auf diesem Sektor mehr denn je eine effiziente Strafverteidigung, insbesondere um Auswüchse zu vermeiden und zu einer von ratio getragenen rechtlichen Beurteilung ärztlichen Handelns zu gelangen.

Das Arztstrafrecht ist mittlerweile ein strafrechtliches Teilgebiet von hoher praktischer Bedeutung.

Die große Zahl, der sich in den letzten Jahren gehäuft ergeben habenden KIagen wegen ärztlicher Behandlungsfehler, etc. sowie deren presserechtliche Begleitung, lässt eine Entwicklung zu erkennen, die als „Verrechtlichung der Medizin“ bezeichnet werden kann und die in der Ärzteschaft verständlicherweise große Sorge und Beunruhigung hervorgerufen hat. Auch wird von einer „Kriminalisierung“ ärztlicher Tätigkeit gesprochen.

Von besonderer Bedeutung ist hier die hohe Sensibilität des Umfelds. Hier kann ein Ermittlungsverfahren häufig schon existenzgefährdend, manchmal gar existenzvernichtend wirken. Spätestens durch Eröffnung einer Hauptverhandlung setzt regelmäßig auch eine stigmatisierende Wirkung zum Nachteil des Beschuldigten ein. Hinzu tritt der Umstand, dass der Beschuldigte daneben mit berufsrechtlichen Verfahren rechnen muss, die bis hin zum Ruhen der Approbation bzw. zur Aussetzung ihrer Erteilung führen kann.

Dies erfordert auf diesem Sektor mehr denn je eine effiziente Strafverteidigung, insbesondere um Auswüchse zu vermeiden und zu einer von ratio getragenen rechtlichen Beurteilung ärztlichen Handelns zu gelangen.

Zum materiellen Arztstrafrecht gehören insbesondere folgende Delikte:
Die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) sowie die fahrlässige Körperverletzung (229 StGB).

Ferner die unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) und selbstverständlich die besonderen Formen der Körperverletzung wie die vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB), gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB), schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) und Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB).

Sondergebiete, wie die ärztliche Sterbehilfe, Grenzen der ärztlichen Behandlungspflicht, Tötung auf Verlangen und Beihilfe zum Selbstmord sollen hier lediglich vollständigkeitshalber genannt werden. In diesen Bereich ethischer Diskussionen fallen auch die strafrechtlichen Probleme der Organentnahme, der Kastration und Sterilisation und des Schwangerschaftsabbruchs nach den §§ 218-219b StGB.

Ferner selbstverständlich auch strafbare Verhaltensweisen im Bereich der modernen Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie (Embryonenschutzgesetz) sowie der Präimplantationsdiagnostik.

Ein häufig tatbestandsträchtiger Bereich in der ärztlichen Praxis ist die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht nach den §§ 203 und 204 StGB sowie das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB) und Urkundenfälschung in Krankenakten (§ 267 StGB).

Ebenso, wie strafbare Verschreibung von Betäubungsmitteln und Strafbarkeit klinischer Arzneimittelprüfung z.B. durch Durchführung einer klinischen Prüfung am gesunden Menschen bzw. auch am kranken Menschen.

In letzter Zeit von zunehmender Relevanz ist auch die strafbare Werbung und gewerbliche Betätigung des Arztes nach den §§ 4 UWG, § 148 Nr. 1 GWO und dem § 3 Nr. 3a bzw. 17 HWG. In diesen Kreis gehören auch die Vorteilsnahme (§ 331 StGB), die Bestechlichkeit (§ 332 StGB) bzw. die Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB.

Von nachhaltiger Relevanz ist in vielen Bereichen ärztlichen Handelns der sogenannte Abrechnungsbetrug mit seinen berufsrechtlichen und vertragsarztrechtlichen Folgen.

In unserer Kanzlei werden sämtliche Funktionen des Anwalts in Arztstrafsachen wahrgenommen, wozu die Übernahme des Verteidigermandats für den beschuldigten Arzt ebenso gehört, wie die Vertretung des Verletzten oder der/des Angehörigen eines Verstorbenen, wie auch die Tätigkeit als Rechtsbeistand eines als Zeugen geladenen Arztes bzw. geschädigten Patienten.

Besonderes Ziel bei der Verteidigung von Ärzten im Ermittlungsverfahren ist es dabei regelmäßig, eine Anklage überhaupt zu vermeiden.

Dabei ist zu beachten, dass Voraussetzung für die Eröffnung des Hauptverfahrens gem. § 203 StPO ist, dass der Angeschuldigte nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

Hinreichender Tatverdacht im Sinne der vorgenannten Norm ist aber nur dann gegeben, wenn die nach Maßgabe des Akteninhalts vorzunehmende vorläufige Tatbewertung ergibt, dass die Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlich ist. Zwar ist hier keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit – wie bei der Verurteilung selbst – erforderlich, die Wahrscheinlichkeit muss aber so groß sein, dass es einer Entscheidung durch das erkennende Gericht in der Hauptverhandlung bedarf, um festzustellen, ob noch bestehende Zweifel gerechtfertigt sind.

Unternehmer und Strafrecht

Aufgrund der offenkundigen Tatsache, dass unternehmerische Tätigkeit - da vom Wirtschaftlichkeitsgebot geprägt - mehr als alles andere offizielle Handeln, risikobehaftet ist und die Gefahr mit sich bringt, oftmals an der Grenze zum strafhaften bzw. bußgeldrelevanten Bereich zu lavieren. Nicht zuletzt handelt der Unternehmer zur Erzielung wirtschaftlicher Profite weitgehend unter Ausnutzung vorhandener oder auch nur vermeintlicher Gesetzesspielräume bzw. –lücken.

Dies erfordert hohe Beweglichkeit in Bezug auf verteidigungstaktische und verteidigungsstrategische Überlegungen. Verteidigungsrelevant werden insbesondere Sanktionen gegen Unternehmen und Unternehmer, die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit von Geschäftsleitungsorganen (Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat), Straftaten im Zusammenhang mit der Aufnahme unternehmerischer Tätigkeit und Straftaten bei unternehmerischer Tätigkeit. Hinzu kommen mögliche Straftaten im Bereich der Insolvenzdelikte.

Die Strafbarkeitsfalle bei der Geschäftsherrenhaftung, die im Wesentlichen die in einem Wirtschaftsunternehmen verantwortlichen Personen, wie z.B. die Vorstandsmitglieder oder die Geschäftsführer trifft, besteht z.B. darin, ob diese es unterlassen haben, durch eine ausreichende Kontrolle oder Überwachung der in ihren Herrschaftsbereich vorgenommenen Handlungen von strafbarem Charakter, zu verhindern. Dies ist regelmäßig dann zumindest der Fall, wenn der Geschäftsherr Anweisungen an Unternehmensmitarbeiter gibt oder geben lässt, deren Umsetzung zur Verwirklichung von Straftatbeständen führt.

Als Straftatbestände wirken in diesem Bereich der Straftaten im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Handeln von Unternehmern z.B.

- der Kreditbetrug gem. § 265b StGB;
- der Betrug gem. § 263 StGB;
- ferner Verstöße gegen § 82 GmbHG bzw. § 399 AktG in Form der falschen Angaben bei Gründung und bei Kapitalveränderung;
- sodann unrichtige Darstellungen nach § 331 Nr. 1 HGB.

Heute nahezu überbordende Relevanz in Zusammenhang mit der Compliance (Wirtschafts-Ethik) ist den Korruptionsdelikten nach den §§ 331 ff. StGB, jedoch insbesondere § 299 StGB, beizumessen. Diese Vorschriften sind noch nahezu unbeachtet, jedoch von absolut erheblicher Relevanz. Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach der genannten Norm war früher nur in Bezug auf die vorgenannten Korruptionsdelikte bei Amtsträgern bekannt. Aufgrund der vom Gesetzgeber nicht präzise genug gefassten Tatbestandsbeschreibungen in § 299 StGB ergeben sich hier weitreichende Verteidigungsspielräume.

Weiter genannt werden müssen die Straftaten und Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§§ 16-19 UWG) und Straftaten im Zusammenhang mit illegaler Beschäftigung (§ 92 AuslG, §§ 95f AufenthG, § 404 SBG III, § 16 AÜG, § 5 AEntG und § 8 SchwarzArbG).

In diesem Zusammenhang ist auch die Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB zu nennen. Daneben weist – ebenfalls oft unbeachtet – das Umweltstrafrecht unter Bezugnahme auf die §§ 324ff StGB nach wie vor eine nicht zu vernachlässigende Relevanz auf.

Auch die strafrechtliche Produkthaftung sei hier genannt, die allerdings in Deutschland überwiegend zivilrechtlich abgehandelt wird.

Daneben sind die allgemeinen Unterschlagungs- (§ 246 StGB) und Betrugsdelikte (§ 263 StGB) zu nennen.

Ein ganz zentrales Delikt im Zusammenhang mit unternehmerischem Handeln stellt § 266 StGB, die Untreue, dar. Hier seien die Missbrauchs- und die Treubruchsalternative genannt sowie das ganz zentrale Tatbestandsmerkmal der Vermögensbetreuungspflicht. Auch dieser Tatbestand ermöglicht aufgrund seiner schweren sachverhaltlichen Einordnung erhebliches Verteidigungspotential. Hier haben nicht zuletzt einige prominente Wirtschaftsstrafverfahren in der letzten Zeit entsprechende Beispiele gesetzt.

Abschließend soll noch kurz auf die Insolvenzdelikte nach den §§ 283ff StGB, § 84 GmbHG, §§ 130a, 130b, 177a HGB eingegangen werden. Hier sei erwähnt, dass insbesondere im Stuttgarter Raum zwischenzeitlich bei den Kriminalpolizeidienststellen Sonderermittlungsstellen (Esslingen) eingerichtet wurden, die als „WESP“ in enger Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart nahezu jeden Fall der Insolvenzanmeldung auf möglicherweise in diese Zusammenhang sich ergebende strafrechtliche Aspekte flächendeckend untersuchen.

Neben den strafrechtlich relevanten Taten spielen auch einige Taten aus dem Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts in diesem Kontext eine Rolle, so insbesondere die zentrale Norm des § 130 OWiG (Verletzung der Aufsichtspflicht). Sowohl bei Übertretungen nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht, als auch nach dem Strafrecht, kommen die faktisch schwerwiegenden Folgen der Anordnung des Verfalls (§29 a OWiG bzw. §§ 73-73e StGB) in Betracht.

In den letzten Jahren hat sich darüber hinaus noch das Spezialgebiet des Arbeitsstrafrechts herausgebildet, welches landläufig auch als Arbeitgeberstrafrecht zu bezeichnen ist, weil sich seine Normen vorwiegend an den Arbeitgeber richten. Das materielle Arbeitsstrafrecht umfasst einige der vorgenannten Normen, insbesondere die nach dem AÜG, dem AEntG, dem SGB III, dem AuslG, dem SAG, der AO und dem StGB. Die besondere Gefahrgeneigtheit, sich hier in den Strafgesetzen als Arbeitgeber zu verfangen, liegt darin, dass die betreffenden Sanktionsvorschriften sich durch ausdrücklich und – überwiegend – durch stillschweigende Verweisungen hinsichtlich ihrer Zusammenhänge zu einem mitunter kaum durchschaubaren Normennetz zersplittert haben. Gerade hier ist guter Rat regelmäßig teuer. In enger Verkettung mit den Arbeitsrechtsreferaten in der Kanzlei und den dort ausschließlich auf dem Gebiet des Arbeitsrechts zivilrechtlich tätigen Fachanwälten sind wir gerne bereit, entsprechende Beratungen und Vertretungen zu übernehmen.

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